Satzung
Präambel
Ziel und Aufgabe der Stiftung ist die langfristige und kontinuierliche Erforschung, Sammlung, Aufbereitung und Vermittlung von Wissen über jugendliche Lebenswelten.
Herz und Ausgangspunkt der Stiftungsaktivitäten ist das Archiv der Jugendkulturen in Berlin, dessen Förderung und Ausbau deshalb vorrangige Aufgabe der Stiftung ist und bleibt.
Spätestens bei jährlich zur Verfügung stehenden Stiftungsmitteln in Höhe von 500.000 Euro (nach heutigem Wert) soll die Internationalisierung der Arbeit vorangetrieben werden. Dazu gehören z. B. die verstärkte Ausrichtung internationaler Fachtagungen, die Förderung ähnlich arbeitender Partnerorganisationen und -initiativen in anderen Ländern und die Finanzierung von interdisziplinären Forschungsteams aus WissenschaftlerInnen, JournalistInnen, Szene-Angehörigen u. a., denen ein mehrwöchiger oder -monatiger Forschungsaufenthalt in einem anderen Land durch die Stiftung finanziert wird.
Ab jährlich zur Verfügung stehenden Stiftungsmitteln in Höhe von 1 Million Euro (nach heutigem Wert) ist die Eröffnung weiterer „Archive der Jugendkulturen“ in anderen Regionen Deutschlands oder auch in anderen Ländern realisierbar; soweit andere zuverlässige mehrjährige Fördermöglichkeiten bestehen, auch früher.
Ab jährlich zur Verfügung stehenden Stiftungsmitteln in Höhe von 2 Millionen Euro (nach heutigem Wert) ist ein Sonderfonds zur strukturellen Förderung von Jugendeinrichtungen einzurichten. Hieraus können z. B. über eine Dauer von bis zu fünf Jahren Stellen für die Offene Jugendarbeit oder Schulen oder zivilgesellschaftliche Initiativen, die im Sinne der Stiftung für Toleranz und den Ausbau jugendlicher Partizipation arbeiten, (mit)finanziert werden.
Bei möglichst allen Projekten und Fördermaßnahmen der Stiftung sollen die betroffenen Jugendlichen (Unter-Dreißigjährige) selbst eine aktive Rolle spielen. Die Stiftung hält es für falsch, „Jugend“ zu idealisieren, sieht sich aber dennoch als Lobbyistin für eine oft zu Unrecht stigmatisierte und zahlreicher demokratischer Grundrechte – oft unter dem Vorwand des „Jugendschutzes“ – beraubten Generation.
Gesamtgesellschaftliches Ziel der Stiftung ist dabei stets die Förderung von Toleranz und Weltoffenheit, der Abbau und die Ächtung von Gewalt, Rassismus, Sexismus und anderen totalitären und menschenfeindlichen Einstellungen und Verhaltensweisen von Einzelpersonen wie auch Institutionen und der Ausbau und die Förderung demokratischer Partizipation nicht nur von Jugendlichen mit dem Ziel einer lebendigen Demokratie.
Die Benennung oder Förderung von Preisen, Einrichtungen u. a. mit den Namen der StiftungsgründerInnen ist ausdrücklich für alle Zeiten untersagt.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen Respekt! Die Stiftung zur Förderung von jugendkultureller Vielfalt und Toleranz, Forschung und Bildung.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Sammlung, Erforschung und Vermittlung von Kenntnissen über jugendliche Kulturen und Lebenswelten bzw. die Förderung solcher Aktivitäten sowie die Förderung von Toleranz und kultureller Vielfalt in und zwischen allen Generationen.
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Sammlung und Archivierung authentischer Zeugnisse jugendlicher Kulturen und Szenen, z. B. Musik, Fanzines, Flyer, Tagebuchaufzeichnungen jugendlicher Szene-Angehöriger usw. bzw. Förderung solcher Aktivitäten;
- die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Literatur und allgemeiner Sekundärmedien bzw. die Förderung solcher Aktivitäten;
- die Aufbereitung und weitgehend uneingeschränkte und kostenfreie Bereitstellung der Sammlung für die interessierte Öffentlichkeit, z. B aus Wissenschaft, Pädagogik, Publizistik und politischer Bildung bzw. die Förderung solcher Aktivitäten;
- die Förderung und Publikation sowohl wissenschaftlicher, journalistischer und literarischer Arbeiten als auch authentischer Selbstzeugnisse von Jugendlichen, z. B. durch die Herausgabe eigener Buchreihen / Fachzeitschriften oder sonstiger Materialien für Schule, Jugendarbeit und politische Bildung;
- die Vergabe und eigene Durchführung von Forschungsprojekten zur Sammlung weiteren Wissens zum Arbeitsgebiet der Stiftung;
- die Förderung ähnlich arbeitender Partnerorganisationen und -initiativen in anderen Ländern und die Finanzierung von interdisziplinären Forschungsteams aus WissenschaftlerInnen, JournalistInnen, Szene-Angehörigen u. a., denen ein mehrwöchiger oder -monatiger Forschungsaufenthalt in einem anderen Land durch die Stiftung finanziert wird;
- die Vermittlung des gewonnenen Wissens durch die Organisation eigener und die Beteiligung an anderen, insbesondere auch internationalen Fachtagungen und Bildungsveranstaltungen sowie durch Fortbildungsangebote und Bereitstellung von ReferentInnen zum Thema Jugend(kulturen) für Schulen, Jugendklubs, Wissenschaft sowie die Erwachsenenbildungs- und Kulturarbeit;
- die finanzielle Unterstützung des Berliner Archiv der Jugendkulturen;
- die Gründung und Initiierung sowie materielle Förderung weiterer gemeinnützig arbeitender Archive der Jugendkulturen in anderen Regionen Deutschlands als auch international;
- die strukturelle Förderung von Jugendeinrichtungen, die im Sinne der Stiftung für Toleranz und den Ausbau jugendlicher Partizipation arbeiten;
- den Aufbau eines internationalen Netzwerkes ähnlich arbeitender Institutionen, Initiativen und Einzelpersonen.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke sowohl durch eigene Tätigkeit (§ 57 Abgabenordnung) als auch durch finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne des § 58 Nrn. 1 und 2 Abgabenordnung.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und unter Berücksichtigung ethischer und ökologischer Kriterien möglichst ertragreich anzulegen. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus eventuellen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende / den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
4. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 5 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer
- der Stiftungsrat
Die Mitglieder der zu a) und c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer darf weder Mitglied des Vorstandes noch des Stiftungsrats sein.
2. Ein Geschäftsführer / Eine Geschäftsführerin wird erst dann bestellt, wenn die Finanzierung gesichert ist.
3. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Die Tätigkeit in Vorstand und Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Der Stiftungsrat kann jedoch für den Sach- und Zeitaufwand der Vorstandsmitglieder eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, sofern die Mittel der Stiftung dies zulassen.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem / der Stiftungsvorsitzenden und mindestens zwei, maximal vier weiteren Personen als gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende. Die Berufung des ersten Vorstandes erfolgt durch die StifterInnen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat berufen, sofern durch das Ausscheiden die Mindestmitgliederzahl unterschritten oder das Amt des / der Vorstandsvorsitzenden unbesetzt ist. Bis zum Amtsantritt der nachfolgenden Mitglieder bilden dann die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand.
3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder abberufen werden.
4. Weitere Vorstandsmitglieder (bis zur vorgesehenen Höchstzahl) können ebenfalls vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder berufen werden.
5. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur für den Fall der Verhinderung des / der Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes den Willen der StifterInnen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgaben sind insbesondere
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer / seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
- die Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
- die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 10 und 11.
7. Der Vorstand informiert den Stiftungsrat umfassend schriftlich und mündlich mindestens einmal jährlich auf einer gemeinsamen Klausursitzung.
8. Weitere Regelungen über die Arbeit des Vorstandes beinhaltet die von den StifterInnen erlassene und bei Änderungen vom Stiftungsrat zu bestätigende Geschäftsordnung.
§ 7 Der / Die GeschäftsführerIn
Der / Die GeschäftsführerIn führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie / Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie / Er hat die Rechtsstellung eines Besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 8 Der Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Personen. Der erste Stiftungsrat wird von den StifterInnen berufen.
2. Der / Die erste Stiftungsratsvorsitzende und der / die erste stellvertretende Vorsitzende werden von den StifterInnen berufen. Alle nachfolgenden Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte.
3. Die Amtszeit der Stiftungsratmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Hinzuwahl neuer Ratsmitglieder ist jährlich möglich. Wahlen von Stiftungsratsmitgliedern erfolgen während der gemeinsamen Klausursitzung mit dem Vorstand. Jedes Mitglied von Stiftungsrat und Vorstand hat dabei eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen erhält.
4. Bei Ausscheiden von Ratsmitgliedern bilden bis zum Amtsantritt der nachfolgenden Mitglieder dann die verbleibenden Ratsmitglieder den Stiftungsrat. Sofern durch das Ausscheiden die Mindestmitgliederzahl unterschritten ist, werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Stiftungsrat und Vorstand berufen.
5. Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der anwesenden Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des StifterInnenwillens durch den Vorstand. Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere a. die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, b. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes, c. die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, d. die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 10 und 11.
§ 9 Beschlüsse von Vorstand und Stiftungsrat
1. Beschlüsse von Vorstand und Stiftungsrat werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Vorstand und Stiftungsrat tagen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich. Zu den Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat wird mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch die / den Vorsitzende/n, bei gemeinsamen Sitzungen durch den / die Ratsvorsitzende/n, bei deren / dessen Verhinderung durch eine/n StellvertreterIn, durch schriftliche Einladung einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums dies fordern.
2. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder – bei gemeinsamen Sitzungen: mindestens die Hälfte der Mitglieder der jeweiligen Organe – anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden – bei gemeinsamen Sitzungen: die der / des Ratsvorsitzenden – den Ausschlag. Von jeder Vorstands- / Stiftungsratssitzung wird ein Protokoll angefertigt, das von der / dem Vorsitzenden – bei gemeinsamen Sitzungen: der / dem Ratsvorsitzenden – und dem / der ProtokollantIn unterzeichnet und sowohl allen Vorstands- als auch Stiftungsratsmitgliedern zugestellt wird. Das Gleiche gilt für schriftlich gefasste Beschlüsse nach § 9 Absatz 3 der Satzung.
3. Umlaufbeschlüsse – auch per E-Mail – sind sowohl im Stiftungsvorstand als auch im Stiftungsrat zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 10 und 11 dieser Satzung. Umlaufbeschlüsse werden ausschließlich von der / dem Vorsitzenden an alle jeweiligen Gremienmitglieder versandt. Bei schriftlichen Entscheidungsprozessen ist den Gremienmitgliedern eine Rückmeldefrist von 14 Tagen nach Eingang der Beschlussvorlage einzuräumen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn mindestens ein Drittel der Gremiumsmitglieder abgestimmt haben. Mitglieder, die nicht innerhalb dieser Frist ihr Votum abgeben, werden als Stimmenthaltung gezählt.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen beschließen Vorstand und Stiftungsrat auf einer gemeinsamen Sitzung. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen oder die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern, bedürfen dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen oder die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung wesentlich verändern, bedürfen dabei einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der anwesenden Mitglieder.
2. Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken könnten, sind sie vorab der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 11 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss
Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl ihrer anwesenden Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 12 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Archiv der Jugendkulturen e.V. Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht des Landes Berlin nach Maßgabe des geltenden Stiftungsrechts. 2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Berliner Senatsverwaltung für Justiz. 3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert der Jahresabschluss sowie Änderungen der Anschrift und der Zusammensetzung der Stiftungsorgane vorzulegen.